Migrationsrecht
Normalerweise unterteilt
man Migrationsrecht in Ausländerrecht und Asylrecht.
Seit diese Gebiete in der Bundesverwaltung in einem Bundesamt
gebündelt worden sind und sich das Bundesamt auch den Namen
Bundesamt für Migration gibt, spricht man eher von Migrationsrecht.
Trotzdem zerfällt
das Migrationsrecht in drei Bereiche:
Die Einwanderung, um in der Schweiz zu
arbeiten, findet vor allem aus der Europäischen Union statt.
Dieses Recht steht unter dem Freizügigkeitsabkommen Schweiz
- EU.
Die Einwanderung aus einem Land ausserhalb
der EU, um hier zu arbeiten, ist Zurzeit nur möglich, wenn
jemand hochqualifiziert ist und die Firma keine Arbeitskraft in
der Schweiz oder der EU findet.
Familienzusammenführung, Familiennachzug:
Ob jemand, der in der Schweiz eine Bewilligung hat, seine Ehefrau,
Nachkommen oder Eltern nachziehen kann, hängt vom Aufenthaltsstatus
ab. Diese Fragen beurteilen sich wiederum unterschiedlich, welche
Staatsangehörigkeit der Nachzugswillige hat.
Das Asylrecht nehmen Menschen aus ausserhalb
der europäischen Union in Anspruch. Es gibt ein zweistufiges
Verfahren:
Das Asyl wird
beim Bundesamt für Migration beantragt. Dieses klärt
ab, ob die Gründe unserem Asylgesetz entsprechen und ob sie
glaubhaft sind. Dann fällt es einen Entscheid. Wenn er negativ
ist, kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht
werden.
Wer eine Bewilligung hat, kann diese wieder
verlieren, vor allem, wenn die betreffende Person mit dem Strafrecht
in Konflikt gerät. Wie schwer die Strafe sein muss, damit
man die Bewilligung verliert, ist unterschiedlich, je nach Bewilligungsart
und Familienkonstellation.
Im Zusammenhang mit der Scheidung und Trennung
stellt sich die Frage, unter der welchen Voraussetzungen der ausländische
Partner nach der Scheidung und Trennung in der Schweiz verbleiben
darf. (Bleiberecht)
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