Migrationsrecht
Normalerweise
unterteilt man Migrationsrecht in Ausländerrecht und
Asylrecht. Seit diese Gebiete in der Bundesverwaltung in
einem Bundesamt gebündelt worden sind und sich das Bundesamt
auch den Namen Bundesamt für Migration gibt, spricht man
eher von Migrationsrecht.
Trotzdem
zerfällt das Migrationsrecht in drei Bereiche:
Die
Einwanderung, um in der Schweiz zu arbeiten, findet vor allem
aus der Europäischen Union statt. Dieses Recht steht unter
dem Freizügigkeitsabkommen Schweiz - EU.
Die
Einwanderung aus einem Land ausserhalb der EU, um hier zu arbeiten,
ist Zurzeit nur möglich, wenn jemand hochqualifiziert ist
und die Firma keine Arbeitskraft in der Schweiz oder der EU findet.
Familienzusammenführung,
Familiennachzug: Ob jemand,
der in der Schweiz eine Bewilligung hat, seine Ehefrau, Nachkommen
oder Eltern nachziehen kann, hängt vom Aufenthaltsstatus
ab. Diese Fragen beurteilen sich wiederum unterschiedlich, welche
Staatsangehörigkeit der Nachzugswillige hat.
Das
Asylrecht nehmen Menschen aus ausserhalb der europäischen
Union in Anspruch. Es gibt ein zweistufiges Verfahren:
Das
Asyl wird beim Bundesamt für Migration
beantragt. Dieses klärt ab, ob die Gründe unserem Asylgesetz
entsprechen und ob sie glaubhaft sind. Dann fällt es einen
Entscheid. Wenn er negativ ist, kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
eingereicht werden.
Wer
eine Bewilligung hat, kann diese wieder verlieren, vor allem,
wenn die betreffende Person mit dem Strafrecht in Konflikt gerät.
Wie schwer die Strafe sein muss, damit man die Bewilligung verliert,
ist unterschiedlich, je nach Bewilligungsart und Familienkonstellation.
Im
Zusammenhang mit der Scheidung und Trennung stellt sich die Frage,
unter der welchen Voraussetzungen der ausländische Partner
nach der Scheidung und Trennung in der Schweiz verbleiben darf.
(Bleiberecht)
Zurück
an den Anfang