Werner Spirig

Fürsprecher, MCL Mediator SAV, Fachanwalt SAV Familienrecht

Advokatur Beratung Mediation

Der Anwalt als Mediator

Der Anwalt begutachtet Verhandlungsergebnis

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Scheidung, Trennung mit Hilfe eines Mediators

 

I. Der Anwalt als Mediator

 

Sie überlegen sich, ob Sie die Trennung oder Scheidung mit Hilfe des Anwalts aushandeln wollen. Dabei müssen Sie folgendes bedenken. Grundsätzlich führen Sie die Verhandlungen. Die erste Spielregel besteht in der gegenseitigen Offenlegungspflicht. Sie müssen Ihren Ehegatten über Ihre wirtschaftliche Situation vollumfänglich informieren. Sodann fühlt sich der Mediator keinem von Ihnen beiden allein verpflichtet, sondern nur dem gemeinsamen Anliegen. Er muss neutral, unparteiisch sein und darf sich deshalb von keinem von Ihnen auf eine Seite ziehen lassen. Deshalb müssen Sie sich überlegen, ob Sie sich Ihrem Partner gewachsen fühlen. Sie müssen das Gefühl haben, dass zwischen Ihnen eine Balance im Durchsetzungsvermögen besteht.

Die Haupt-Aufgabe des Mediators besteht darin, zwischen Ihnen die Kommunikation aufrecht zu erhalten. Zuerst will er wissen, worüber jeder von Ihnen mit dem anderen reden will. Dann will er sich ein Bild darüber machen, welche Position jeder von Ihnen zu einer brennenden Frage einnimmt. Weiter frägt er Sie nach dem Grund, warum Sie etwas so und nicht anders sehen, welches Interesse Sie an dieser oder jener Sicht der Dinge haben. Er spornt Sie an, Ihre Position zu überdenken und spontan nach Alternativen oder Optionen zu suchen.

Schliesslich, wenn alles gut geht, wird sich eine Verhandlungslösung herauskristallisieren. Diese Verhandlungslösung kann jeder von Ihnen einem Anwalt Ihrer Wahl zur Begutachtung vorlegen.

Wenn die Mediation zu keiner vollständigen Verhandlungslösung führt, die dem Gericht vorgelegt werden kann, muss der Mediator ausscheiden. Er darf sich nicht auf die Seite eines Partner schlagen und es ist ihm auch verwehrt, vor Gericht als Zeuge oder Auskunftsperson aufzutreten.

Schliesslich ist die Mediation vertraulich. Eine in der Mediation entworfene Vereinbarung darf nur nach aussen gelangen, zum Beispiel später dem Gericht vorgelegt werden, wenn beide Partner einverstanden sind.

Sie werden sich wohl fragen, welche Rolle das Recht in der Mediation spielt. Werde ich vom Anwalt erfahren, welche Rechte ich gegenüber meinem Ehegatten habe, welche Rechte unsere Kinder gegenüber jedem Elternteil haben? Oder muss ich mich nebst der Mediation noch von einem weiteren Anwalt beraten lassen, der dann nur meine Wünsche und Anliegen berücksichtigen muss?

Meine Antwort darauf lautet so: Das Recht hat immer zwei Seiten: Das Recht ordnet auf der einen Seite das Verfahren und gibt den Menschen Rechte und bürdet ihnen Pflichten auf. So ist es auch bei der Trennung und Scheidung. In meinerMediation erfahren Sie, wie das Eheschutz- oder Scheidungsverfahren abläuft. Welches Gericht ist zuständig, muss man vor dem Gericht erscheinen, wenn ja ein- oder mehrere Male etc. ?

In Bezug auf die Rechte und Pflichten zäumen wir das Pferd von hinten auf. Die in der Mediation ausgehandelte Konvention muss schliesslich vom Gericht genehmigt werden. Der Richter muss dabei fünf Sachen kontrollieren:

  • Liegt die Vereinbarung im Wohl unmündiger, d.h. noch nicht 18 Jahre alter Kinder?
  • Verletzt die Vereinbarung das zwingende Recht?
  • Ist die Vereinbarung klar oder ist sie so formuliert, dass über diesen oder jenen Punkt Streit entstehen kann?
  • Ist die Vereinbarung vollständig? Wurde nichts vergessen?
  • Ist die Vereinbarung fair oder wie es das Gesetz sagt "nicht offensichtlich unbillig"?

Als Anwalt bin ich in der Lage, Ihnen zu sagen, ob Ihre Vereinbarung klar und vollständig ist. Ob die Vereinbarung im Wohl der unmündigen Kinder liegt, ob der Partner, der nicht oder weniger als der andere während der Ehe gearbeitet hat, einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag bekommt, ist zu einem guten Teil Ermessensfrage, d.h. der eine Richter beurteilt es so, der andere wieder anders. Mitunter kann es auch eine sehr komplexe juristische Frage sein. Auch die Frage, wer was aufgrund des Güterrechts bekommt, ist nicht nur eine Mathematikaufgabe. Als Mediator, der zugleich Anwalt ist, kann ich Ihnen deshalb auf jeden Fall sagen, nach welcher Methode solche Berechnungen durchgeführt werden. Ich kann Ihnen auch eine Berechnung vorlegen, dies aber nur unter der Voraussetzung, dass sie diese als Diskussionsgrundlage betrachten und den Mediator nicht zur Rechenschaft ziehen, wenn Sie mit dem Resultat nicht einverstanden sind, sei es als ganzes oder in einzelnen Punkten.

Doch jeder hat auf jeden Fall das Recht, sie von einem Anwalt seiner Wahl begutachten zu lassen.

 

II. Der Anwalt begutachtet die Verhandlungslösung

Wenn Sie mit Ihrem Ehegatten in einer Mediation eine Scheidungsvereinbarung ausgehandelt haben, haben Sie möglicherweise das Bedürfnis, den Text vor der Unterzeichnung einem Anwalt vorzulegen. Sie wollen nämlich wissen, ob Sie nicht auf zuviel verzichtet haben oder ob an etwas gar nicht gedacht worden ist. In diesem Fall scheint es mir wichtig, dass Sie einen Anwalt konsultieren, der gegenüber der Mediation eine positive Grundeinstellung hat. Denn einerseits gilt es, zum Erreichten Sorge zu tragen und es nicht unnötigerweise aufs Spiel zu setzen. Anderseits geht es auch darum, das Erreichte am Masstab des Rechts zu messen.

 

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